Vertragsrecht – Handelsrecht – Markenrecht
1. Das Vertragsrecht, welches im deutschen Recht durch das Prinzip der Vertragsfreiheit in zahlreichen unterschiedlichen Vertragstypen seine Ausprägung gefunden hat, umfasst die Erstellung von Verträgen sowie die Prüfung derselben, bei denen es im Rahmen der Vertragsabwicklung zu Störungen gekommen ist (hier z.B. Geltendmachung von Mängelgewährleistung, Anfechtung und Rücktritt, Schadensersatz).
Bei der Erstellung von Verträgen werden von uns neben der Notwendigkeit, Rechtssicherheit für alle Vertragsparteien zu schaffen, auch die individuellen Interessen der Vertragspartner unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen, steuerlichen und ggf. auch der sozialen Gesichtspunkte umfassend und möglichst genau geregelt und vorhersehbare Risiken für die Vertragspartner minimiert .
2. Das im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte Handelsrecht umfasst insbesondere die speziellen privatrechtlichen Regelungen, die bei Geschäften mit Kaufleuten zur Anwendung kommen. Man bezeichnet es auch als das „Sonderrecht des Kaufmanns“. Dabei betreffen die Vorschriften des Handelsrechts im Wesentlichen die Rechtsbeziehungen des Kaufmanns zu seinen Geschäftspartnern sowie die wettbewerbsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmern.
In den handelsrechtlichen Bestimmungen werden – in Ergänzung zu den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches – die Besonderheiten der kaufmännischen Praxis besonders berücksichtigt. Das HGB enthält insoweit Regelungen über den Handelsstand (u.a. Kaufmannseigenschaft, Handelsregister, Handelsfirma, Handelsvertreter sowie Handelsmakler), die Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co KG) und überdies der stillen Gesellschaft, der Handelsbücher sowie des Handelsgeschäftes (u.a. Handelskauf, Emissionsgeschäft, Frachtgeschäft, Speditions- und Lagergeschäft).
Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind die Handelsgesellschaften sowie die Handelsvertreter, letztere u.a. im Bereich des Ausgleichsanspruchs gem. § 89b HGB.
3. Das Markenrecht kann national, europäisch oder auch international als Wortmarke oder Bildmarke bestehen.
Gemäß § 3 I MarkenG können dabei als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltung einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellung geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von demjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, den Verbraucher oder Endabnehmer die Prüfungsidentität der gezeichneten Waren oder Dienstleistung zu garantieren, in dem sie ihm ermöglicht, Waren oder Dienstleistung der spezifischen Art ohne Verwechslungsgefahr zu unterscheiden.
Die Absicherung der Markenrechte erfolgt entweder durch Feststellung und Festlegung des voraussichtlich geographischen Wirkungsbereiches und der Darstellung im Rechtsverkehr oder durch Eintragung in die einschlägigen Markenregister, wobei allerdings die vorherige Prüfung erforderlich ist, ob bereits ältere Rechte von Markeninhabern einer Benutzung entgegenstehen.
Im Falle einer Verletzung des Markenrechtes können Berechtigte Unterlassungsansprüche und ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen, wobei vorab der Abmahnung mit strafbewährter Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung eine besondere Bedeutung zukommt.
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