Notarhaftung – Rechtsschutzversicherung muss Deckungszusage erteilen
Veröffentlicht am: 30.10.2013
In unserem Artikel vom Februar 2013 hatten wir darauf hingewiesen, dass auch Notare auf Schadenersatz haften, falls Notare Verträge – bspw. Kaufverträge über sog. „Schrottimmobilien“ – beurkunden, obwohl dem Käufer der zu beurkundende Text nicht 2 Wochen vor dem Beurkundungstermin zur Verfügung stand. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom Februar 2013 festgestellt.
Im Rahmen eines Vorgehens gegenüber dem Notar kann sich eine Rechtsschutzversicherung nicht (mehr) darauf berufen, sie müsse keine Deckungszusage erteilen, da – angeblich – auch für diesen Fall der sog. „Baurisikoausschluss“ eingreife.
Diese Auffassung der Rechtsschutzversicherung ist unzutreffend, wie u.a. der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall der Geltendmachung von Schadenersatz gegenüber einem Rechtsanwalt (entspr. Amtsgericht Düsseldorf und Landgericht Düsseldorf in Urteilen zur Haftung eines Notars) festgestellt hat. Eine Deckung der Rechtsschutzversicherung muss auch dann erteilt werden, wenn diese bereits zuvor die Erteilung der Deckungszusage für ein Vorgehen gegen die Verkäuferin und/oder die den Kauf finanzierende Bank mit dieser Begründung („Baurisikoausschluss“) abgelehnt haben sollte.
Geben Sie sich daher nicht mit einer Begründung ihrer Rechtsschutzversicherung zufrieden, auch für ein Vorgehen gegen den Notar müsse sie keine Deckungszusage erteilen, da auch insoweit der sog. „Baurisikoausschluss“ eingreifen würde.
Diese Auffassung der Rechtsschutzversicherung ist falsch!!!
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